Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Unfall
Fünf Punkte, an denen Sie entscheiden – und was das Gutachten dazu beiträgt.

Wer einen Unfall nicht verursacht hat, entscheidet an mehreren Stellen selbst: über den Gutachter, über die Werkstatt, über Reparatur oder Auszahlung, über Mietwagen oder Nutzungsausfall.
Welche dieser Punkte ein Gutachten dokumentiert und was es dafür braucht, steht hier – Punkt für Punkt, mit der Norm dahinter.
Sie wählen den Gutachter
Wer einen unverschuldeten Unfall hatte, darf den Kfz-Gutachter selbst auswählen. Die gegnerische Versicherung kann einen eigenen Sachverständigen anbieten; annehmen müssen Sie dieses Angebot nicht.
Der Unterschied ist einfach: Ein Sachverständiger, den die Gegenseite beauftragt, arbeitet für die Gegenseite. Ein eigener Gutachter dokumentiert Ihren Schaden und ist Ihnen gegenüber verantwortlich.
Freie Gutachterwahl
Wer einen unverschuldeten Unfall hatte, darf den Kfz-Gutachter selbst auswählen. Die gegnerische Versicherung kann einen eigenen Sachverständigen anbieten; annehmen müssen Sie dieses Angebot nicht.
[KLÄREN: Fundstelle] — genaues Aktenzeichen der BGH-Rechtsprechung vor Veröffentlichung ergänzen
Fundstelle: § 249 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung zur Schadenfeststellung · Rechtsstand: 2026-09-11
Sie wählen die Werkstatt
Die Reparaturwerkstatt wählen Sie selbst. Ein Verweis der gegnerischen Versicherung auf eine Partnerwerkstatt ist ein Angebot, keine Vorgabe. Die Frage, ob im Einzelfall auf eine günstigere Werkstatt verwiesen werden darf, hängt vom Fahrzeugalter und der Reparaturhistorie ab.
Das Gutachten beschreibt den Reparaturweg auf Basis der Herstellerdaten. Daran kann sich jede Werkstatt orientieren.
Freie Werkstattwahl
Die Reparaturwerkstatt wählen Sie selbst. Ein Verweis der gegnerischen Versicherung auf eine Partnerwerkstatt ist ein Angebot, keine Vorgabe. Die Frage, ob im Einzelfall auf eine günstigere Werkstatt verwiesen werden darf, hängt vom Fahrzeugalter und der Reparaturhistorie ab.
[KLÄREN: Fundstelle] — Einzelfallabhängig, Aktenzeichen vor Veröffentlichung ergänzen
Fundstelle: § 249 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko · Rechtsstand: 2026-09-11
Reparieren oder auszahlen lassen
| Weg | Was ausgezahlt wird | Was das Gutachten liefert |
|---|---|---|
| Reparatur in der Werkstatt | die tatsächlichen Kosten nach Rechnung | Reparaturweg, Ersatzteile, Arbeitswerte |
| Fiktive Abrechnung | der Netto-Reparaturbetrag aus dem Gutachten | die Kalkulationsgrundlage |
| Wirtschaftlicher Totalschaden | Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert | beide Werte, belegt am regionalen Markt |
| Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert | bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts bei Weiternutzung | Nachweis der fachgerechten und vollständigen Reparatur |
Wertminderung trotz Reparatur
Wertminderung, also der Verlust an Marktwert trotz Reparatur: Die merkantile Wertminderung entsteht, weil ein reparierter Unfallwagen am Markt weniger erzielt als ein unfallfreier. Die technische Wertminderung erfasst den Rest an Beeinträchtigung, der auch nach fachgerechter Reparatur bleibt.
Beide Posten weist das Gutachten gesondert aus. Ohne Gutachten stehen sie nirgendwo.
Merkantile Wertminderung
Wertminderung, also der Verlust an Marktwert trotz Reparatur: Die merkantile Wertminderung entsteht, weil ein reparierter Unfallwagen am Markt weniger erzielt als ein unfallfreier. Der Sachverständige beziffert sie im Gutachten.
Berechnungsmethoden (etwa Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs, BVSK) sind nicht gesetzlich festgelegt
Fundstelle: § 251 BGB · Rechtsstand: 2026-09-11
Technische Wertminderung
Die technische Wertminderung erfasst den Rest an Beeinträchtigung, der auch nach fachgerechter Reparatur bleibt, etwa an tragenden Teilen. Sie wird gesondert vom merkantilen Minderwert ausgewiesen.
Fundstelle: § 251 BGB · Rechtsstand: 2026-09-11
Mietwagen oder Nutzungsausfall
| Variante | Wann sie passt | Grundlage |
|---|---|---|
| Mietwagen | wenn Sie täglich fahren und ein Ersatzfahrzeug brauchen | erforderlicher Aufwand, § 249 Abs. 2 BGB |
| Nutzungsausfall | wenn Sie auf ein Ersatzfahrzeug verzichten | Fahrzeuggruppe und Ausfalldauer aus dem Gutachten |
Wo unsere Arbeit endet
Wir erstellen das Gutachten und übermitteln es an Ihre Versicherung oder Ihren Anwalt; die Regulierung übernimmt ein Anwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk, wenn Sie das wünschen. Wir beraten Sie zum Schaden, zur Reparaturwürdigkeit und zum Ablauf, nicht zu Ihren Ansprüchen.
Bei einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten eines Anwalts für Verkehrsrecht, soweit die Einschaltung erforderlich war.
Was Sie in den ersten Tagen erledigen
Schaden dokumentieren
Fotos vom Fahrzeug und von der Unfallstelle, bevor bewegt oder repariert wird.
Eigenen Gutachter beauftragen
Vor dem Werkstatttermin, damit das Schadenbild noch vorhanden ist.
Werkstatt selbst wählen
Auch dann, wenn die Gegenseite eine Partnerwerkstatt vorschlägt.
Anwalt einschalten
Für alles, was mit Ansprüchen zu tun hat.
Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen
Abtretungen und Verzichtserklärungen der Gegenseite in Ruhe prüfen lassen.
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Alle Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Normen. Rechtsstand: 11. September 2026.
Quellen und Rechtsstand (12)
- Freie Gutachterwahl — § 249 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung zur Schadenfeststellung · Stand 2026-09-11
- Freie Werkstattwahl — § 249 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko · Stand 2026-09-11
- Fiktive Abrechnung — § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB · Stand 2026-09-11
- Wirtschaftlicher Totalschaden — § 249 BGB, § 251 BGB · Stand 2026-09-11
- 130-Prozent-Regel — § 249 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des BGH zum Integritätsinteresse · Stand 2026-09-11
- Merkantile Wertminderung — § 251 BGB · Stand 2026-09-11
- Technische Wertminderung — § 251 BGB · Stand 2026-09-11
- Mietwagen — § 249 Abs. 2 BGB · Stand 2026-09-11
- Nutzungsausfall — § 249 BGB, § 251 BGB in Verbindung mit den Nutzungsausfalltabellen nach Sanden/Danner/Küppersbusch · Stand 2026-09-11
- Anwaltskosten nach einem unverschuldeten Unfall — § 249 BGB, RVG · Stand 2026-09-11
- Abgrenzung zur Rechtsdienstleistung — § 2, § 5 RDG · Stand 2026-09-11
- Beweislage und Reparatur — § 249 BGB in Verbindung mit den Beweisregeln der ZPO · Stand 2026-09-11
Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.
Schaden aufnehmen lassen
Rufen Sie an, die telefonische Erstberatung zum Schaden und zum Ablauf ist kostenlos.

Häufige Fragen
Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?
Nein. Wer einen unverschuldeten Unfall hatte, darf den Kfz-Gutachter selbst auswählen. Die gegnerische Versicherung kann einen eigenen Sachverständigen anbieten; annehmen müssen Sie dieses Angebot nicht.
Darf mich die Versicherung in ihre Partnerwerkstatt schicken?
Die Reparaturwerkstatt wählen Sie selbst. Ein Verweis auf eine Partnerwerkstatt ist ein Angebot. Ob im Einzelfall auf eine günstigere Werkstatt verwiesen werden darf, hängt vom Fahrzeugalter und der Reparaturhistorie ab.
Bekomme ich Geld für die Tage ohne Auto?
Nutzungsausfall kommt in Betracht, wenn kein Mietwagen genommen wird, ein Nutzungswille bestand und das Fahrzeug tatsächlich nicht verfügbar war. Die Ausfalldauer steht im Gutachten. Ob ein Anspruch besteht, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Was ist merkantile Wertminderung?
Wertminderung, also der Verlust an Marktwert trotz Reparatur. Ein reparierter Unfallwagen erzielt am Markt weniger als ein unfallfreier. Der Sachverständige beziffert diesen Betrag im Gutachten.
Wer zahlt meinen Anwalt?
Bei einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten eines Anwalts für Verkehrsrecht, soweit die Einschaltung erforderlich war. Bei Mitverschulden anteilig.