Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Kosten des Gutachtens (§ 249 BGB). Sie zahlen in diesem Fall nichts. Bei Mitverschulden werden die Kosten anteilig übernommen. Bei einem Kaskoschaden richtet sich die Übernahme nach Ihren Versicherungsbedingungen, und bei einem privaten Auftrag – Wertgutachten, Leasingrückgabe, Zweitmeinung – zahlen Sie selbst. Damit sind alle vier Fälle beantwortet; der Rest dieses Artikels erklärt, warum das so ist und woran es im Einzelfall hakt.
Warum die Gegenseite zahlt
Der Gedanke hinter § 249 BGB ist die Wiederherstellung: Der Geschädigte soll so stehen, wie er ohne den Unfall stünde. Dazu gehört nicht nur die Reparatur, sondern auch die Feststellung dessen, was überhaupt beschädigt wurde und was das kostet. Ein Laie kann den Schaden an einem modernen Fahrzeug nicht beziffern – die Kosten der Schadenfeststellung sind deshalb Teil des Schadens.
Praktisch heißt das: Das Honorar des Sachverständigen ist eine Position in Ihrer Schadenaufstellung, so wie die Reparaturkosten oder der Nutzungsausfall. Sie strecken dafür nichts vor, wenn die Haftung klar ist.
Die Abtretung: warum Sie meist gar keine Rechnung sehen
Üblich ist, dass der Honoraranspruch erfüllungshalber an das Sachverständigenbüro abgetreten wird. Dann rechnet das Büro direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Sie unterschreiben eine Abtretungsvereinbarung und haben mit der Zahlung nichts weiter zu tun.
Ein Punkt gehört dazu, und er wird gern verschwiegen: Kürzt die Versicherung, bleibt der Auftraggeber im Rahmen der Abtretungsvereinbarung in der Haftung. Die Abtretung nimmt Ihnen den Zahlungsvorgang ab, nicht jedes Risiko. Wir besprechen deshalb vor der Beauftragung, was in der Vereinbarung steht.
Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.
Fall 2: Teilschuld
Trifft Sie eine Mitschuld, werden die Kosten des Gutachtens anteilig nach der Haftungsquote übernommen. Die Quote bestimmt die Versicherung oder das Gericht, nicht der Sachverständige.
Für die Begutachtung ändert sich dadurch nichts: Wir nehmen den Schaden in voller Höhe auf und kalkulieren ihn vollständig. Die Aufteilung passiert danach, auf der Ebene der Regulierung. Wer wegen einer möglichen Teilschuld auf ein Gutachten verzichtet, spart an der falschen Stelle – denn ohne belegte Schadenhöhe gibt es auch keinen Anteil.
Fall 3: Kaskoschaden
Kaskoschaden, also ein Schaden, den Ihre eigene Versicherung reguliert: Hagel, Wild, Vandalismus, Marderbiss oder ein eigener Fahrfehler. Hier gilt kein Schadensersatzrecht, sondern Ihr Versicherungsvertrag. Ob und in welchem Umfang der Versicherer ein Gutachten bezahlt, steht in den Bedingungen. Häufig beauftragt der Kaskoversicherer selbst einen Sachverständigen.
Beauftragen Sie uns privat, rechnen wir nach der BVSK-Honorartabelle ab; die Höhe richtet sich nach der Schadenhöhe. Den Rahmen nennen wir vor der Beauftragung am Telefon. Was beim Kaskoschaden sonst anders läuft, steht auf der Seite Kaskogutachten.
Fall 4: Privatauftrag
Ein Wertgutachten für den Verkauf, eine Oldtimer-Bewertung, ein Zustandsbericht vor der Leasingrückgabe oder die Prüfung eines fremden Gutachtens sind keine Unfallschäden. Hier gibt es niemanden, der haftet; Sie beauftragen und Sie zahlen. Auch dafür nennen wir den Preis vorher, nicht hinterher.
Was in der Rechnung steht
Die Honorartabelle des BVSK ist keine Gebührenordnung, sondern das Ergebnis einer Marktbefragung unter Sachverständigen. Sie ordnet der Schadenhöhe eine Honorarspanne zu, und sie tut das aus einem nachvollziehbaren Grund: Ein größerer Schaden bedeutet mehr Kalkulationsaufwand, mehr Bewertungsarbeit und mehr Dokumentation.
Neben diesem Grundhonorar stehen Nebenkosten in der Rechnung:
| Position | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Grundhonorar | Kalkulation, Bewertung, Ausarbeitung, abhängig von der Schadenhöhe |
| Fotokosten | Erstellung und Aufbereitung der Bilddokumentation |
| Fahrtkosten | Anfahrt zum Standort des Fahrzeugs |
| Schreib- und Kopierkosten | Ausfertigung des Gutachtens |
| Porto und Telefon | Versand und Abstimmung |
Diese Positionen werden von Versicherungen gern gekürzt. Wir erläutern die fachliche Seite: warum eine Position angefallen ist und wie sie zustande kommt.
Die Bagatellgrenze: wo der Anspruch dünn wird
Ein Punkt, an dem die Kostenübernahme tatsächlich kippen kann, ist der sehr kleine Schaden. Unter etwa 750 bis 1.000 Euro Schadenhöhe gilt ein Schaden oft als Bagatelle; dann reicht meist ein Kostenvoranschlag. Die Grenze ist Einzelfallsache und steht in keinem Gesetz.
Wer bei einem Parkrempler mit einem Kratzer im Stoßfänger ein vollständiges Gutachten beauftragt, riskiert, dass die Gegenseite die Erforderlichkeit bestreitet und das Honorar nicht vollständig erstattet. Das Problem daran: Die Schadenhöhe kennt man erst, wenn jemand hingesehen hat. Ein Stoßfänger mit einem unauffälligen Kratzer kann darunter einen gerissenen Halter und einen beschädigten Abstandssensor verbergen.
Deshalb klären wir das vorab am Telefon, statt Sie in eine Diskussion laufen zu lassen. Welche Anhaltspunkte für das eine und welche für das andere sprechen, steht auf der Seite Kostenvoranschlag oder Unfallgutachten.
Und der Anwalt?
Die zweite Kostenfrage, die viele zurückhält. Bei einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten eines Anwalts für Verkehrsrecht, soweit die Einschaltung erforderlich war. Bei Mitverschulden anteilig, und bei sehr kleinen Schäden kann die Erforderlichkeit strittig sein.
Wir erstellen das Gutachten und übermitteln es an Ihre Versicherung oder Ihren Anwalt; die Regulierung übernimmt ein Anwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk, wenn Sie das wünschen. Die Vermittlung läuft ohne Provision, und Sie wählen frei.
Fünf Fragen vor der Unterschrift
Wonach wird abgerechnet: nach Schadenhöhe oder nach Zeit?
Welche Nebenkosten fallen an?
Gibt es eine Abtretung, und was steht darin?
Was passiert, wenn die Versicherung kürzt?
Wann liegt das Gutachten vor?
Ein Sachverständigenbüro, das diese Fragen am Telefon beantwortet, bevor Sie unterschreiben, macht es richtig. Bei uns ist die telefonische Erstberatung zum Schaden und zum Ablauf kostenlos – auch dann, wenn am Ende kein Auftrag daraus wird.
Wenn Sie unsicher sind, wer bei Ihnen zahlt
Rufen Sie in Frankfurt-Griesheim an und nennen Sie zwei Dinge: wer den Unfall verursacht hat und ob eine Versicherung sich schon gemeldet hat. Damit steht fest, welcher der vier Fälle Ihrer ist. Die Honorarfrage, die Abtretung und die Nebenkosten stehen im Einzelnen auf der Seite Kosten des Unfallgutachtens.