Die 130-Prozent-Regel erlaubt es, ein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparatur teurer ist als der Wagen selbst – aber nur bis zu einer Grenze und nur unter Bedingungen. 130-Prozent-Regel, also die Grenze, bis zu der eine Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert noch bezahlt wird: Liegen die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, kann eine fachgerechte und vollständige Reparatur ersetzt werden, wenn das Fahrzeug anschließend weitergenutzt wird. Die Voraussetzungen prüft die Versicherung im Einzelfall.
Warum es diese Regel überhaupt gibt
Wirtschaftlich betrachtet wäre die Sache einfach: Kostet die Reparatur mehr als ein gleichwertiges Fahrzeug, kauft man ein anderes. Nur trifft das an einer Stelle nicht zu. Viele Menschen kennen ihr Auto, wissen, wie es gepflegt wurde, und wollen genau dieses Fahrzeug behalten – nicht irgendeines mit ähnlichen Eckdaten. Dieses Interesse an der Erhaltung des vertrauten Fahrzeugs wird anerkannt, und die 130-Prozent-Grenze ist der Preis, den man diesem Interesse zugesteht.
Die drei Zahlen, um die es geht
Alle drei stammen aus dem Gutachten, und keine davon lässt sich am Küchentisch schätzen.
Wiederbeschaffungswert, also der Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug: Er beschreibt, was ein vergleichbares Fahrzeug am regionalen Markt zum Unfallzeitpunkt gekostet hätte, einschließlich Händleraufschlag, soweit üblich.
Bei den Reparaturkosten zählt die vollständige, fachgerechte Instandsetzung nach Herstellervorgaben.
Restwert, also das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist: Aus Angeboten des regionalen Markts abgeleitet, steht er ebenfalls im Gutachten.
So rechnet man
Als Grenze gilt der Wiederbeschaffungswert mal 1,3. Liegen die kalkulierten Reparaturkosten darunter, ist der Weg offen. Darüber ist er zu.
Für den Vergleich zählen die Reparaturkosten aus dem Gutachten, nicht der Betrag auf der späteren Werkstattrechnung. Wer knapp unter der Grenze liegt und während der Reparatur noch Positionen ergänzt, bringt die ganze Konstruktion ins Wanken.
Einen Zuschlag nach oben gibt es nicht. Wer bei 135 Prozent landet, bekommt nicht die 130 Prozent ausgezahlt, sondern wird auf die Abrechnung als wirtschaftlicher Totalschaden verwiesen – also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Diese Kante ist der Grund, warum die Kalkulation sauber sein muss.
Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.
Die zwei Bedingungen, an denen es meistens scheitert
Erstens: fachgerecht und vollständig. Repariert werden muss nach den Vorgaben des Gutachtens, ohne Auslassungen. Eine Teilreparatur, bei der die optisch sichtbaren Schäden behoben und die Positionen im Verborgenen weggelassen werden, erfüllt die Bedingung nicht. Der Nachweis läuft über die Reparaturrechnung und, wo nötig, über eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen.
Zweitens: Weiternutzung. Das Fahrzeug muss anschließend weiter genutzt werden. Wer es kurz nach der Instandsetzung verkauft, zeigt damit, dass es ihm nicht um die Erhaltung des vertrauten Fahrzeugs ging. Als Orientierung gilt in der Praxis ein Weiternutzungszeitraum von etwa sechs Monaten; ob das im Einzelfall trägt, entscheidet die Regulierung.
Wo die Rechnung typischerweise kippt
Der Wiederbeschaffungswert ist zu niedrig angesetzt. Je niedriger dieser Wert, desto niedriger die Grenze. Ein sauber recherchierter Marktwert mit Vergleichsangeboten ist deshalb kein Detail.
Der Restwert ist zu hoch angesetzt. Er spielt in der 130-Prozent-Rechnung zwar keine Rolle, aber bei der Alternative – der Abrechnung auf Totalschadenbasis – schon. Ob ein höheres Restwertangebot der Versicherung berücksichtigt werden muss, hängt vom Zeitpunkt und den Umständen ab.
Die Kalkulation ist unvollständig. Fehlen Positionen, sieht die Reparatur billiger aus, als sie ist; nach dem Abbau fehlt dann Geld.
Es wird zwischendurch umgeplant. Wer während der Reparatur von fachgerecht auf günstig wechselt, verliert die Grundlage.
Was das für Ihre Entscheidung heißt
Sie stehen vor drei Wegen, und die Zahlen im Gutachten sagen Ihnen, welche davon offen sind.
| Weg | Wann er passt | Was ausgezahlt wird |
|---|---|---|
| Reparatur unterhalb des Wiederbeschaffungswerts | der Normalfall | die Reparaturkosten |
| Reparatur nach der 130-Prozent-Regel | Sie wollen genau dieses Fahrzeug behalten | die Reparaturkosten bis zur Grenze, bei fachgerechter Ausführung und Weiternutzung |
| Abrechnung als wirtschaftlicher Totalschaden | die Grenze ist überschritten | Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert |
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer wäre als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wie das im Einzelnen aussieht, steht im Artikel Wirtschaftlicher Totalschaden.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, das Gutachten weist einen Wiederbeschaffungswert von zehntausend Euro aus. Die Grenze liegt dann bei dreizehntausend Euro. Kalkulierte Reparaturkosten von zwölftausend Euro liegen darunter: Reparatur möglich, wenn fachgerecht und vollständig repariert und das Fahrzeug weitergenutzt wird.
Steigen die Reparaturkosten auf vierzehntausend Euro, ist die Grenze überschritten. Dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bei einem Restwert von zweitausend Euro bleiben achttausend Euro – deutlich weniger, als die Reparatur gekostet hätte. Genau an dieser Kante entscheidet sich, ob ein Fahrzeug weiterlebt.
Die Zahlen in diesem Beispiel sind gerundet und dienen nur der Veranschaulichung. Maßgeblich sind die Werte aus Ihrem Gutachten.
Der häufigste Irrtum
Viele verstehen die Regel so, dass die Versicherung „130 Prozent des Fahrzeugwerts zahlt“. Das ist sie nicht. Sie zahlt die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn diese unterhalb der Grenze liegen und die Bedingungen erfüllt sind. Eine Auszahlung in Höhe der Grenze, ohne zu reparieren, gibt es auf diesem Weg nicht – eine fiktive Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungswerts ist gerade nicht vorgesehen.
Der nächste Schritt
Ob Ihr Fall in den 130-Prozent-Bereich fällt, sehen Sie erst, wenn Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten belegt sind. Beides steht im Gutachten. Auf der Seite Unfallgutachten lesen Sie, welche Positionen wir aufnehmen und wie der Ablauf ist; die Terminvergabe läuft in 9 von 10 Fällen innerhalb von 24 Stunden, spätestens innerhalb von 48 Stunden, an Werktagen.
Wenn Sie schon ein Gutachten haben und die Zahlen nicht plausibel wirken, prüfen wir es nach. Die telefonische Erstberatung zum Schaden und zum Ablauf ist kostenlos.